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History


Sportförderungsrichtlinien

Richtlinien der Stadt Duisburg für die Förderung des Sports und der sportlichen Freizeit

1. Ziele

Die Stadt schafft eine Basis für die Arbeit der Sportvereine durch Bereitstellung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Förderung von vereinseigenen Sportanlagen sowie Gewährung von Zuschüssen. Die Sportstättenleitplanung ist Richtschnur für den Sportstättenbau.

Die städtische Sportförderung ist dahingehend ausgerichtet, dass vorrangig der Breitensport, aber auch der Leistungs- und Spitzensport angemessen berücksichtigt wird. Die Gleichstellung von Frau und Mann ist zu beachten.

Die finanzielle Sportförderung der Stadt tritt nachrangig ein; Sportvereine und Sportfachverbände haben sich vorangig an den Kosten zu beteiligen.

Umfang und Höhe der Sportförderung orientieren sich an der jeweiligen Finanzkraft der Stadt in Abwägung mit den anderen kommunalen Aufgabengebieten der Daseinsvorsorge.


2. Grundlagen

2.1. Gesetzliche Regelungen

Die Unterstützung und Betreuung örtlicher Sportvereine durch die Stadt haben ihre Grundlage in der Landesverfassung NRW (Art. 18 Abs. 3: "Sport ist durch Land und Gemeinde zu pflegen und zu fördern") und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 1 "Förderung des Wohls der Einwohner", § 7 "Satzungsrecht", § 37 "Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten", u. a.) Die Bezirksvertretungen entscheiden im Rahmen dieser Richtlinien.

2.2. Empfehlungen des Deutschen Sportbundes

Maßnahmen der Sportförderung orientieren sich an den allgemein gültigen Regelungen, Empfehlungen und Richtlinien des Deutschen Sportbundes und seiner Verbände.

2.3. Anspruch

Diese Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch.


3. Voraussetzungen und Verfahren

3.1. Fördervoraussetzungen

Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

3.1.1. Der Sportverein muss eine Mindestmitgliederzahl von 50 nachweisen (maßgebend sind die beim Stadtsportbund gemeldeten Mitglieder).

3.1.2. Die Erhebung von zeit- und leistungsgerechten Beiträgen wird erwartet. Die in den jeweils gültigen Förderrichtlinien des Landessportbundes NRW (LSB) geforderten Mindestbeiträge dürfen nicht unterschritten werden.

3.1.3. Es wird erwartet, dass der Verein Jugendarbeit betreibt und eine angemessene Anzahl der Mitglieder Jugendliche sind. Der Anteil der Jugendlichen muss grundsätzlich mindestens 25 % betragen. Eine Unterschreitung des Jugendanteils hat eine Kürzung des jeweiligen Zuschus- ses um 25 % zur Folge.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Behindertensportvereine. Andere Ausnahmen unterliegen der Einzelfallentscheidung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin.

3.1.4. Zuschüsse Dritter müssen in Anspruch genommen werden. Mögliche Sperrfristen Dritter

werden zu Lasten des Vereins angerechnet.

3.2. Anspruchsberechtigte

Gefördert werden können nur Amateursportvereine oder Amateurabteilungen von Sportvereinen, die dem Stadtsportbund Duisburg angehören sowie die Sportschule Wedau. Die Förderung von Sportfachverbänden ist nur durch besonderen Beschluss möglich. Der Körperschafts-Freistellungsbescheid ist vorzulegen.

3.3. Antragsverfahren

Eine finanzielle Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antrag schriftlich vor Beginn der Maßnahmen gestellt wurde.

3.4. Verrechnung

Die Stadt ist berechtigt, anstehende Zahlungen an den Sportverein mit städt. Forderungen zu verrechnen. Der Antragsteller wird davon schriftlich unterrichtet.

3.5. Verwendungsnachweis

Über alle von der Stadt erbrachten Leistungen muss ein Verwendungsnachweis erbracht werden. Zulässige Ausnahmen sind in den Richtlinien erfasst.


4. Zuschüsse

4.1. Zuschüsse an Sportvereine mit eigenen Sportstätten

Zuschüsse für die Betreibung von Sportstätten werden gewährt:

1. an Sportvereine, die eigene Sportanlagen im Stadtgebiet Duisburgs betreiben,
2. an Duisburger Sportvereine, die eine Sportstätte außerhalb Duisburgs betreiben und denen im Duisburger Stadtgebiet keine Sportstätte zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Mitgliederbestand muss die Gewähr für eine effiziente Nutzung der Anlage bieten.



Folgende Zuschüsse können gezahlt werden:

4.1.1. Unterhaltungskostenpauschale

Gewährt werden pauschale Beträge zur Unterhaltung sportlich genutzter Flächen. Ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert.

4.1.2. Grundbesitzabgaben

Die Stadt Duisburg bezuschusst folgende Grundbesitzabgaben für sportlich genutzte Grundstücke:

* Grundsteuer
* Entwässerungsgebühren
* Straßenreinigungsgebühren

Der Nachweis ist über den Gebührenbescheid zu führen.

4.1.3. Pachtzuschüsse

Sportvereine, die eigene Sportstätten auf Grundstücken Dritter errichtet haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe der zu zahlenden Pachtkosten. Der Höchstbetrag des zu zahlenden Pachtzuschusses richtet sich nach den städt. Pachtsätzen für Sportstätten, höchstens beträgt er jedoch jährlich 800 EURO.

4.1.4. Zuschüsse für übergebene Bezirkssportanlagen

Sportvereine, die Bezirkssportanlagen von der Stadt angepachtet haben, erhalten zur Unterhaltung und Pflege der Anlagen

* Pauschalzuschüsse oder Energiekostenzuschüsse
* Pflegezuschüsse

Ein jährlicher Verwendungsnachweis wird nicht gefordert; der vertraglich vereinbarte Zustand der Anlagen und die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse werden jedoch im Rahmen einer jährlichen Begehung überprüft. Auf Anforderung hat der Verein Belege der letzten 5 Jahre vorzuhalten, aus denen die Kosten wie Abgaben, Gebühren, Energiekosten etc. ersichtlich sind.

4.2. Investitionszuschüsse und Zuschüsse für vermögensunwirksame Maßnahmen

Auf die gesonderten Richtlinien der Stadt Duisburg für die Gewährung von Investitionszuschüssen und Zuschüssen für vermögensunwirksame Maßnahmen an Sportvereine wird verwiesen.

4.3. Zuschüsse zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports

Auf die gesonderten Richtlinien der Stadt Duisburg zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports wird verwiesen.

4.4. Zuschüsse zur Förderung von Sportveranstaltungen

Spitzen- und Breitensport können nicht losgelöst voneinander bestehen. Die Stadt Duisburg unterstützt deshalb Sportveranstaltungen der Sportvereine und Sportfachverbände. Sie geht davon aus, dass neben der Verbesserung des Freizeitwertes der Stadt auch die Selbstdarstellung der jeweiligen Sportart gefördert wird und hieraus neue Aktivitäten und Initiativen erwachsen.

4.4.1. Die Stadt Duisburg fördert:

a) Nationale und internationale Meisterschaften und Sportveranstaltungen

b) Veranstaltungen der Fachschaften des Stadtsportbundes

c) Sportbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

d) Sportveranstaltungen, die für ihren Bezirk als bedeutend angesehen werden

e) Herausragende Verbandstagungen der Spitzenverbände

4.4.2 Zuständigkeiten

Die Entscheidungen über Zuschüsse für Meisterschaften unter Verantwortung des jeweiligen Sportfachverbandes, Veranstaltungen im Wedau-Sportpark und in der Rhein-Ruhr-Halle sowie Veranstaltungen der Fachschaften des Stadtsportbundes obliegen dem Rat der Stadt Duisburg.

Zuschüsse für sonstige Veranstaltungen in der Verantwortung der Vereine unterliegen der Zuständigkeit der Bezirksvertretungen.

4.4.3. Besonderheiten des Antrags- und Bewilligungsverfahrens

Zuschussfähige Kosten sollen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten stehen. Ziel muss sein, den Zuschussbedarf so gering wie möglich zu halten.

Es können Auflagen erteilt werden, um zusätzliche stadtwerberische Wirkungen zu erzielen.



Anträge zu

* 4.4.1.a) bis 4.4.1.c) und 4.4.1.e) sollen spätestens bis zum 30. April des Vorjahres,
* 4.4.1.d) spätestens 3 Monate voher gestellt werden.



5. Mieten und Pachten

5.1. An Sportvereine werden städt. Grundstücke zur sportlichen Nutzung auf der Grundlage der Rahmenbedingungen zum Abschluss von Pachtverträgen verpachtet. Der Abschluss von

Erbbaurechtsverträgen ist möglich. Für städtische Gebäude/Räume werden Mietverträge mit den Sportvereinen auf der Basis des Rahmenpachtvertrages abgeschlossen.

5.2. Bei den Vereinen und Verbänden, die nicht überwiegend sportliche Zwecke in ihre Satzung aufgenommen haben, kann bei der Vermietung und Verpachtung aufgrund von Einzelbeschlüssen entsprechend nach Ziff. 5.1. verfahren werden.



6. Sachleistungen

Im Einzelfall unterstützt die Stadt Duisburg im Rahmen ihrer technischen und personellen Ausstattung Vereine mit eigenen Sportstätten bei bedeutenden Unterhaltungsmaßnahmen; gefördert werden in der Regel nur solche Maßnahmen, die die Vereine vor besondere organisatorische und finanzielle Probleme stellen.



7. Ehren- und Erinnerungsgaben

Duisburger Sportvereine können bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen durch Bereitstellung von Ehren- und Erinnerungsgaben unterstützt werden.

7.1. Ehrengaben

Für die Überlassung der Ehrengaben gelten die "Allgemeinen Richtlinien des Rates der Stadt für die Repräsentation".

7.2. Erinnerungsgaben

Unabhängig von einer städtischen Repräsentation können Erinnerungsgaben für sportliche Begegnungen außerhalb Duisburgs zur Verfügung gestellt werden. Erinnerungsgaben sollen den Sportvereinen die Möglichkeit geben, den Dank für die Gastfreundschaft zu unterstreichen und werberisch für die Stadt tätig zu werden.



8. Stadtsportbund

Der Stadtsportbund Duisburg nimmt Aufgaben als Dachverband der Duisburger Sportvereine wahr. Die Stadt Duisburg unterstützt die Arbeit des Stadtsportbundes.



9. Breitensport

Die Stadt Duisburg sieht in der Einrichtung von Sportkursen im Rahmen des Bildungsplanes des Landessportbundes und weiteren Projekten des Breitensportes eine wichtige Aufgabenstellung des Stadtsportbundes. Die Projekte des Breitensportes und des Bildungswerkes des Stadtsportbundes sind der Behandlung der Sportvereine gleichzustellen.



10. Übernahme von Schirmherrschaften

Für die Übernahme von Schirmherrschaften bei nationalen und internationalen Veranstaltungen sind die vom Rat beschlossenen "Allgemeinen Richtlinien des Rates der Stadt für die Repräsentation" maßgebend.



11. Sportlerehrung

Die Stadt Duisburg ehrt jährlich auf der Grundlage "Der Richtlinien über Auszeichnungen für Leistungen und Verdienste auf dem Gebiete des Sports" erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler und Persönlichkeiten, die sich um den Duisburger Sport verdient gemacht haben.



12. Schulsport

Die Stadt sieht in der Unterstützung des außerunterrichtlichen Schulsportes eine hervorragende Möglichkeit, auch an die Kinder und Jugendlichen heranzutreten und diese über ein gemeinsames Angebot von Schulen, Vereinen und Verbänden zum Sporttreiben zu ermuntern, die weder von Vereinen noch sonstigen Institutionen mangels Zugriffsmöglichkeit an den Sport herangeführt werden können. Gleichzusetzen ist das Interesse der Stadt, eine fachliche Förderung dieser Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen, um sie in aufgezeigten Bahnen dem Sport in Vereinen zuzuführen.

Der Aufbau von Förder- und Fitnessgruppen für bewegungsauffällige Kinder ist für die Stadt Duisburg ein weiteres wichtiges Betätigungsfeld im Sport.



Beschlossen vom Rat der Stadt Duisburg am 18.05.1992, zuletzt geändert am 25.06.2001
 
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