Beihilfe


History


Beihilfen für städtische Beschäftigte, Versorgungsempfänger/innen und Lehrer/innen

Was sind "Beihilfen"?

Beihilfen sind Kostenbeteiligungen des Dienstherrn an Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und beruhen auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. § 77 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NW).

 

Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beihilfeberechtigten, ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und ihren nicht selbst beihilfeberechtigten, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder. Das Beihilfenrecht berücksichtigt, anders als das Sozialversicherungsrecht oder die allgemeinen Bedingungen der Krankenversicherungen, einige Aufwendungen, z. B. für Ernährungskurse, Rückenschulung, Fitnesstraining o. ä., nicht. Auch können solche Aufwendungen nicht deshalb anerkannt werden, weil u. U. spätere und evtl. höhere Kosten vermieden werden.

 

Die Begrenzung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute medizinisch sinnvoll erscheint bzw. angeboten oder auch nach den einschlägigen Vorschriften der Sozialversicherung von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird auch beihilfefähig ist.

 
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Beihilfe für Arbeitnehmer/innen (BVOAng)

Arbeitnehmer/innen (bislang: Angestellte und Arbeiter) besitzen nur einen Beihilfeanspruch, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde (unbefristet).

 

Teilzeitbeschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe den Anteil, der ihrem Beschäftigungsumfang entspricht. Dies gilt auch für Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden und diejenigen, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten.

 

Achtung: Mit dem Renteneintritt entfällt der Beihilfeanspruch ersatzlos!!

 

Insbesondere kann eine Beihilfe zu folgenden Aufwendungen gezahlt werden:

 

- Zuschuss zur Säuglings- und

  Kleinkinderausstattung

- Zahnersatz ohne Verblendungen

 

Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie u. a. in den detailierten Merkblättern der Bezirksregierung Detmold.

 
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Wer kann Beihilfen beantragen?

Beihilfen können nur auf Antrag der Beihilfenberechtigten (Beamte und Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.1999 eingestellt wurden) gewährt werden. Mit Vorlage einer Vollmacht, können auch die Bevollmächtigten Beihilfeanträge stellen.
 
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Berücksichtigungsfähige Familienangehörige

Zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören Beamtinnen und Beamte oder Versorgungsberechtigte, die aus diesem Status Bezüge erhalten.

 

Berücksichtigungsfähig ist auch der Ehegatte bzw. Lebenspartner, sofern dessen steuerpflichtige Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr nicht höher als 18.000,- € waren.

 

Kinder des Beihilfeberechtigten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sofern diese auch im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, bzw. berücksichtigt werden.

 
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Kostendämpfungspauschale

Die Kostendämpfungspauschale wird je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, von der auszuzahlenden Beihilfe einbehalten. Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A1 bis A6, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei Waisen sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.

Vermindert wird die Kostendämpfungspauschale bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der Arbeitszeit und bei berücksichtigungsfähigen Kindern vermindert sich die Pauschale um 60,- € je Kind.

 
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Höhe der Kostendämpfungspauschale:

- A7 bis A11 (150,- €)

- A12 bis A15, B1, C1 und C2 (300,- €)

- A16, B2 und B3, C3, H4

  und H5, R2 und R3 (450,- €)

- B4 bis B7, C4, R4 bis R7 (600,- €)

- höhere Besoldungsgruppen (750,- € )

 

Mindestantragsgrenze 200,00 €

Gemäß § 13 (4) Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,- € betragen.

 

Die Belege (z. B. Rezepte, Arzt-/Krankenhaus-/Massagerechnungen) können innerhalb von 12 Monaten - gerechnet vom Ausstellungsdatum der ältesten Rechnung - mit weiteren Belegen und einem neuen Beihilfeantrag eingereicht werden.

 

Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten - ausgehend vom Rechnungsdatum der ersten Rechnung - insgesamt nicht die Summe von 200,- €, wird eine Beihilfe nach Ablauf der 10 Monate gewährt, wenn die Kosten höher als 15,- € sind (allerdings muss die Kostendämpfungspauschale berücksichtigt werden).

 
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Verjährungsfrist (Rechnungen)

Eine Beihilfe wird gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt wird. Grundlage für die Fristenrechnung ist das Rechnungsdatum. Dabei handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist, die im Regelfall durch Rückfragen, fehlende Nachweise o. ä. zeitliche Verzögerungen nicht hinausgeschoben oder verlängert werden kann.
 
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Gültigkeitsdauer von Rezepten

Zu beachten ist, das Rezepte grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten haben.
 
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Elternzeit / weitergehende Beurlaubung

Während der Elternzeit und der Beurlaubung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Beihilfeanspruch. Details entnehmen Sie bitte den Informationsblättern Beurlaubung Beamte bzw. Beurlaubung Angestellte der Bezirksregierung Detmold.
 
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Unfall

Sind Aufwendungen durch einen Unfall verursacht worden (dazu gehören auch Sport-, Spiel-, Verkehrs-, häusliche und andere Unfälle) hat die Beihilfefestsetzungsstelle zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen sind, da u. a. in Höhe der Beihilfeleistungen ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch auf den Dienstherrn übergeht.

 

Bei jeder Diagnose, die auf einen Unfall zurückgehen könnte (wie z. B Distorsion, Hautabschürfung, HWS-Syndrom etc.) muss daher angegeben werden, ob ein solcher vorliegt. Falls ja, ist ein kurzer Unfallbericht beizufügen, aus dem der Hergang, Verursacher und der Unfallort zu entnehmen ist.

 

Aufwendungen bei Unfällen von Kindern im Kindergarten oder Schule sind nicht über die Beihilfe, sondern beim jeweiligen Träger der Einrichtung geltend zu machen. Bitte teilen Sie bereits dem Arzt mit, dass es sich um einen Unfall in einer solchen Einrichtung handelt. Der Arzt muss dann eine spezielle Gebührenordnung anwenden.

 

Kosten im Zusammenhang mit Dienstunfällen sind ebenfalls nicht über die Beihilfe abzurechnen; hier ist bei der personalverwaltenden Dienststelle eine Dienstunfallanzeige vorzulegen.

 
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Auslandsaufwendungen

Bei Aufwendungen die im Ausland entstehen, ist, sofern vorhanden, vorrangig die private Auslandskrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Liegt keine Auslandskrankenversicherung vor, sind der Beihilfenstelle grundsätzlich Originalbelege vorzulegen.
 
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Impfungen

Beihilfefähig sind sonstige Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission allgemein empfohlen werden (z. B. Grippeschutzimpfung, Tetanus, Polio, Mumps, Masern, Röteln, Diphtherie).

 

Die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs (HPV-Impfung) ist derzeit für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren allgemein empfohlen worden.

 

Aufwendungen für Impfungen, die im Rahmen von Auslandsreisen entstehen, sind nur beihilfefähig, wenn die Ständige Impfkommission für das Reiseland eine Impfempfehlung ausgesprochen hat. Empfohlene Impfungen für Auslandsreisen können unter den Länderinformationen auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes entnommen werden.