Bürgerbegehren DOC – Quorum erreicht

Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens waren mindestens 10.879 gültige Unterschriften von Bürgern der Stadt Duisburg erforderlich. Die Prüfung der Stadt hat ergeben, dass das Quorum erreicht wurde.

Mittwoch, 21. Juni 2017 | Stadt Duisburg - Gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW ist nunmehr unverzüglich durch den Rat festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

Weiter wird der Rat darüber zu befinden haben, ob dem Bürgerbegehren entsprochen wird oder nicht.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt ein Bürgerentscheid.

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist gemäß § 26 Abs. 6 S. 3 GO NRW innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Stadt Duisburg
Amt für Kommunikation